Equidenpass

Equidenpass für Esel und Mulis

Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden (Esel, Pferde, Zebras und deren Kreuzungen) müssen
mit einem amtlich ausgegebenen Transponder gekennzeichnet werden und es ist ein Equidenpass auszustellen.

Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden müssen ebenfalls auf diese Weise gekennzeichnet werden,
wenn für diese noch kein Equidenpass ausgestellt wurde.

Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Equidenpass ausgestellt wurde,
sind korrekt identifiziert im Sinne der EU-Verordnung und müssen nachträglich keinen Transponder erhalten.

Spätestens am 31. Dezember des Geburtsjahres oder ein halbes Jahr nach der Geburt, je nachdem, welche Frist später
abläuft muss jedes Eselfohlen mit einem Transponder gekennzeichnet sein und ein Equidenpass vorhanden sein.

Wenn ein Eselfohlen z.B. im März geboren wird, muss es bis spätestens zum 31. Dezember des Geburtsjahres gekennzeichnet sein.
Ein Eselfohlen, das erst im September geboren wird, muss bis spätestens zum März des Folgejahres gekennzeichnet sein (6-Monats-Frist).

Kein Verkäufer darf ein Esel ohne Equidenpass in den Verkehr bringen. Einsteller sind verpflichtet, Esel ohne Pass nicht einzustellen.
Dies gilt auch für Esel aus Drittländern.

Der Eselkäufer darf einen Esel nur übernehmen, wenn er diesen mit Equidenpass übernimmt!

Der Equidenpass ist immer mitzuführen!

Auskunft geben die aufgeführten Stellen in den einzelnen Bundesländern oder das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Für nicht in einem anerkannten Zuchtverband registrierte Esel, Maultiere und Maulesel sind in den Bundesländern die nachfolgend aufgeführten Stellen zuständig. Der Tierbesitzer erhält dort Auskunft über die Beantragung von Transponder (Mikrochip) und Equidenpass. Equiden (Esel, Pferde und deren Kreuzungen) dürfen nur noch mit einem bundesweit einheitlichen Transponder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist Pflicht!

Hier der Link zu dem PDF mit der Liste der ausgebenden Stellen:

Informationen zur Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission in Deutschland